Hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich gemäss Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zum VRPG indessen nach neuem Recht. Dementsprechend ist das neue Recht, mithin auch die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des EG ZGB, für das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid massgebend. Damit ist der Appellationshof für die Beurteilung der Weiterziehung zuständig.