Die erteilte Bewilligung ist gültig bis am 30. April 2009. Gegen die Verfügung des ZBD erhob der Appellant Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Die POM hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2009 teilweise gut und hob die Verfügung des ZBD insoweit auf als für die verfügte provisorische Bewilligung eine Fr. 230.00 übersteigende Gebühr erhoben wurde. Soweit weitergehend wies die POM die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 17. April 2009 erhob der Appellant gegen den Entscheid der POM Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: I. (…)