Der Kanton Aargau hatte dem Appellanten mit verschiedenen Auflagen die Bewilligung erteilt, Angaben über verstorbene Personen bei den aargauischen Zivilstandsämtern zu erheben und verfügt, dass über lebende Personen nur insoweit Auskunft erteilt werde, als dies zur Kontaktaufnahme erforderlich sei. Der ZBD bewilligte dem Appellanten mit gewissen Auflagen die Einsichtnahme in die bernischen Zivilstandsregister ab Beginn der Registerführung bis ca. 1900 und erhob neben den Gebühren für die erteilte Bewilligung von Fr. 120.00 auch Gebühren für die zuvor verfügte provisorische Bewilligung in der Höhe von Fr. 300.00. Die erteilte Bewilligung ist gültig bis am 30. April 2009.