Der Appellant ist Inhaber eines Büros für Genealogie und beantragte beim Zivilstands- und Bürgerrechdienst des Kantons Bern (ZBD) die Erteilung einer Bewilligung zur Einsicht in die Zivilstandsregister, welche gleich lauten solle wie die vom Kanton Aargau erteilte Bewilligung. Der Kanton Aargau hatte dem Appellanten mit verschiedenen Auflagen die Bewilligung erteilt, Angaben über verstorbene Personen bei den aargauischen Zivilstandsämtern zu erheben und verfügt, dass über lebende Personen nur insoweit Auskunft erteilt werde, als dies zur Kontaktaufnahme erforderlich sei.