Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Datenbeschaffung bei den direkt betroffenen Personen zu bejahen ist. Die Einholung von Einzelbewilligungen für Register nach 1900 behindert die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Genealogen nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid der POM wurde bestätigt. Redaktionelle Vorbemerkungen: