Da die Registereinträge von nach 1900 verstorbenen Personen auch Angaben über noch lebende Personen enthalten, hat der Appellant keinen Anspruch auf Erteilung einer Dauerbewilligung, sondern es kann ihm zugemutet werden, jeweils um eine Einzelbewilligung nachzusuchen. In Bezug auf lebende Personen liegt keine generelle Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Datenbeschaffung bei den direkt betroffenen Personen vor, weshalb keine Dauerbewilligung erteilt werden kann. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Datenbeschaffung bei den direkt betroffenen Personen zu bejahen ist.