Gemäss Art. 60 ZStV bewilligt die Aufsichtsbehörde die Bekanntgabe von Personendaten an Forschende zum Zweck der wissenschaftlichen, nicht personenbezogenen Forschung (lit. a) oder zum Zweck der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung (lit. b), sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Die Begriffe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe.