12. Damit ist erstellt, dass es sich bei der Übertragung des Heimwesens entgegen der Bezeichnung des Vertrags inhaltlich um eine gemischte Schenkung handelte. Nebst der Schenkung wurde die Hofübergabe einzig mittels Krediten finanziert. Die Gütermasse der Errungenschaft war mithin in keiner Art und Weise an der Finanzierung beteiligt. Die Liegenschaften sind deshalb dem Eigengut der Ehefrau zuzuordnen. 10 GEISER, a.a.O., FamPra.ch-2006-893 13. Die Forderung des Ehemannes auf Zahlung eines Geldbetrags aus Güterrecht durch die Ehefrau ist folglich abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 11 Das Bundesgericht hat die Frage in BGer 5A_111/2007 E. 3.2 offen gelassen.