Bei der ebenfalls vorgesehenen Befreiung von der Ausgleichungspflicht rechnete der Verkäufer damit, dass die Käuferin gegenüber ihren Geschwistern begünstigt würde und wollte ihr diese Begünstigung ausdrücklich belassen. Dass die Ziffern 7 und 9 Eingang in den Kaufvertrag gefunden haben, ist auf eine reale Absicht zurückzuführen und nicht bloss der Gewissenhaftigkeit des Notars zuzuschreiben. Davon ausgehend bejaht die Kammer die Schenkungsabsicht des Verkäufers. Die Zuwendung ging allein an die Tochter und nicht an deren Ehemann, so dass der Schenkungswille sich nicht auf den Ehemann bezogen haben kann.