619 aZGB beruht auf dem Umstand, dass der Empfänger ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten hat. Die darin liegende Begünstigung wird mit diesem Instrument nicht aufgehoben, sondern nur gemildert, und zwar auf Grund der degressiven Ausgestaltung (nach Vertrag) und Befristung (nach Gesetz, damals 15 Jahre) mit zunehmender Besitzesdauer immer weniger. Bei der ebenfalls vorgesehenen Befreiung von der Ausgleichungspflicht rechnete der Verkäufer damit, dass die Käuferin gegenüber ihren Geschwistern begünstigt würde und wollte ihr diese Begünstigung ausdrücklich belassen.