11. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert ist aus dem Vertrag ersichtlich, und dass der Verkehrswert – jedenfalls bei einem Gewerbe, von dem das Betriebsgebäude und ein Teil des Landes im Dorf bzw. in unmittelbarer Dorfnähe liegen - den Ertragswert übersteigt, kann als notorisch gelten11. Der Verkäufer war überdies geschäftserfahren, so dass ihm die aktuellen Landpreise bekannt gewesen sein dürften. Das im Vertrag stipulierte Gewinnbeteiligungsrecht gemäss Art. 619 aZGB beruht auf dem Umstand, dass der Empfänger ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten hat.