Die Wertdifferenz war also bei der Übertragung bereits latent vorhanden uns wirkte sich bloss auf Grund rechtlicher Restriktionen nicht aus. Deren Wegfall liess die Wertdifferenz nicht erst entstehen, sondern lediglich zum Vorschein treten. Entscheidend ist nun die Frage, ob sich der Verkäufer dieser Wertdifferenz bewusst war und diese der Käuferin zuwenden wollte.