8 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 58 ff zu ZGB 196. 9 Dieser ist gemäss GEISER (oben Fn 6) in casu massgebend. abstellt. Grundsätzlich überzeugt die Auffassung von GEISER10, wonach bei der Übernahme und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Wert nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden sollte, hier namentlich nach dem Verkehrswert, da der höhere Verkehrswert schon damals offenkundig war und bloss das bäuerliche Bodenrecht die Einsetzung des Ertragswertes verlangte. Die Wertdifferenz war also bei der Übertragung bereits latent vorhanden uns wirkte sich bloss auf Grund rechtlicher Restriktionen nicht aus.