Setzt man die Wertdifferenz in Relation zum Kaufpreis, so kann diese keineswegs als unerheblich bezeichnet werden. Das Schreiben der Kantonalen Landwirtschaftlichen Schule Rütti vom (…) 1977 (…) vermag daran nichts zu ändern, da der Ertragswert im Jahre 1983 nachweislich höher war, was im Kaufvertrag vom (…) 1983 (…) denn auch ausdrücklich ausgewiesen wurde und angesichts der Entwicklung der Immobilienpreise zu jener Zeit auch nicht überraschend ist. Der Vertrag hatte damit eine wesentliche unentgeltliche Komponente, unabhängig davon, ob man bei der Übernahme auf den Ertragswert oder auf den Verkehrswert