Fehlt es am Schenkungswillen, so liegt ein Verkauf zu einem Freundschaftspreis vor. Liegt formell ein entgeltlicher Erwerb durch Kaufvertrag vor, wird aber inhaltlich eine gemischte Schenkung behauptet, erfolgt die Abgrenzung danach, ob dem Leistungsaustausch ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Schenkers (animus donandi) zu Grunde liegt. Der Schenkungswille lässt sich nicht allein auf Grund der Erkennbarkeit oder des Bewusstseins einer Wertdifferenz vermuten (BGer 5A_662/2009, E. 2.3 und 2.4).