8. Der Umstand, dass die Hypothekarzinsen aus der Errungenschaft beglichen wurden, führt nicht zu einer Zuordnung der Hypothekarschuld zur Errungenschaft oder – da es sich um die Errungenschaft des Ehemannes, also des Nichteigentümers, handelt – zu einer Mehrwertbeteiligung gemäss Art. 206 ZGB auf dem Anteil des Mehrwertes, der auf die Hypothek entfällt. Der Zinsendienst stellt bei einer selbst bewohnten Liegenschaft einen Beitrag an den ehelichen Unterhalt dar. Bei einer Ertrag abwerfenden Liegenschaft mindert er den der Errungenschaft zustehenden Ertrag. Beides hat keine güterrechtlichen Konsequenzen8.