6 Ob dies auch gilt, wenn sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem Verkehrswert richtet, jedoch Schulden lediglich in der Höhe des Ertragswertes übernommen oder neu begründet wurden, wurde im zitierten Entscheid nicht thematisiert, da die Differenz zwischen Ertragswert und Verkehrswert durch Einräumung von Wohnrechten abgegolten wurde, womit Entgeltlichkeit vorlag. Gemäss GEISER, S. 893, ist bei einer Auseinandersetzung zum Verkehrswert auch für die Zuordnung zur Errungenschaft oder zum Eigengut beim Erwerb vom Verkehrswert auszugehen.