Ein Institut eines „Kindskaufs“, welches die Zuordnung zum Eigengut zur Folge hätte, und zwar selbst dann, wenn der Übernahmepreis aus Errungenschaftsmitteln aufgebracht wurde4, existiert im geltenden Recht nicht, vielmehr enthält Art. 198 ZGB eine abschliessende Regelung5. Besteht die Gegenleistung beim Kauf ausschliesslich aus der Übernahme oder Neubegründung von Hypotheken, welche die Höhe des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreichen, so liegt ein reiner Kreditkauf vor, der als Erwerb zu Gunsten der Errungenschaft anzusehen ist (BGer 5A_111/2007, E. 4.2.2 und 4.2.3)6. Eine Zuordnung