1 GEISER, Landwirtschaftliche Betriebe im Güterrecht und in der Scheidung, FamPra.ch-2006-893 Zu prüfen ist somit, ob das Heimwesen der Ehefrau unentgeltlich zugefallen ist oder ob sie es entgeltlich erworben hat, wobei die Appellatin die Beweislast trägt und im Zweifelsfall von einem entgeltlichen Erwerb auszugehen ist. 4. Massgebend für die güterrechtliche Zuordnung eines Vermögenswerts sind die Verhältnisse beim Erwerb, und die Zuordnung erfolgt einheitlich an eine einzige Gütermasse2. Beteiligungen von anderen Gütermassen beim Erwerb oder später werden mit (variablen) Ersatzforderungen berücksichtigt (Art. 206, 209 Abs. 3 ZGB).