Investitionen aus Errungenschaft, die zu Ersatzforderungen gemäss Art. 206 oder 209 Abs. 3 ZGB führen würden, werden nicht geltend gemacht und sind nicht aktenkundig. Investitionen wurden mittels Landverkäufen finanziert, so dass keine Verschiebung zwischen den Gütermassen stattfand. 3. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Von Gesetzes wegen Eigengut sind gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB u.a. alle Vermögenswerte, die einem Ehegatten während der Dauer des Güterstandes durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen.