2. Umstritten ist, ob das Heimwesen, welches sachenrechtlich zum Eigentum der Ehefrau gehört, dem Eigengut oder der Errungenschaft der Ehefrau zuzuordnen ist. Bei Zuordnung zur Errungenschaft hätte der Ehemann Anspruch auf eine auf dem Verkehrswert basierende güterrechtliche Beteiligungsforderung (Art. 210, 215 ZGB). Bei Zuordnung zum Eigengut erhielte er nichts. Investitionen aus Errungenschaft, die zu Ersatzforderungen gemäss Art. 206 oder 209 Abs. 3 ZGB führen würden, werden nicht geltend gemacht und sind nicht aktenkundig.