Dabei muss jeweils der Wert bei der Übernahme und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden. Wenn bei der Scheidung der Hof verpachtet ist und deshalb der Verkehrswert eingesetzt werden muss, ist auch für die Zuordnung zur Errungenschaft oder zum Eigengut beim Erwerb vom Verkehrswert auszugehen1.