1. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist ein landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert einzusetzen, wenn es ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder wenn für das Gewerbe der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme einen Anspruch auf unentgeltliche Zuweisung geltend machen kann (Art. 212 ZGB). Wird der Betrieb dagegen wie im hier zu beurteilenden Fall aufgegeben oder verpachtet, so ist der Verkehrswert massgebend. Dabei muss jeweils der Wert bei der Übernahme und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden.