Sobald jedoch der Vertrag eine unentgeltliche Komponente enthält, die von mehr als untergeordneter Bedeutung ist, liegt kein reiner Kreditkauf mehr vor. Die Schenkungsabsicht des Vaters der Ehefrau ergibt sich aus dem Vertrag selbst, aus welchem die Wertdifferenz hervorgeht. Es handelte sich beim fraglichen „Kaufvertrag“ um eine gemischte Schenkung. Nebst der Schenkung wurde die Hofübergabe einzig mittels Krediten finanziert. Die Gütermasse der Errungenschaft war mithin in keiner Art und Weise an der Finanzierung beteiligt.