Regeste: 1) Art. 198 Ziff. 2 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines landwirtschaftlichen Grundstücks 2) Das landwirtschaftliche Gewerbe ist gestützt auf Art. 198 Ziff. 2 ZGB dem Eigengut der Ehefrau zuzuordnen. Dem Charakter des Vertrages nach, mit welchem das Grundstück vom Vater auf die Tochter (Ehefrau) übertragen wurde, handelt es sich zwar um einen reinen Kreditkauf, was grundsätzlich zu einer Zuordnung zur Errungenschaft führt. Sobald jedoch der Vertrag eine unentgeltliche Komponente enthält, die von mehr als untergeordneter Bedeutung ist, liegt kein reiner Kreditkauf mehr vor.