145 aZGB). Nach seinem Zweck soll der Vorschuss dem Vorschussberechtigten die künftige Wahrnehmung seiner Interessen im Prozess ermöglichen; bei der Bemessung fallen daher bereits aufgelaufene Kosten grundsätzlich ausser Betracht (BÜHLER/SPÜHLER, a.a.O., N 287 ad Art. 145 aZGB). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.