Bei der Prozesskostenvorschusspflicht ist anders als beim Unterhalt eine nacheheliche Solidarität von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Indessen kann aber nach der Rechtskraft der Scheidung für das weitere Verfahren ein Prozesskostenvorschuss verlangt und zugesprochen werden. Die Pflicht zur Zahlung ist als einstweilige Nachwirkung der Ehe zu betrachten, wofür Art. 145 aZGB (Art. 137 Abs. 2 ZGB) die materielle Grundlage bildet (CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen 1995, S 28).