So wäre es beispielsweise möglich, dass sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung in die Länge zieht, während der Unterhaltsberechtigte ohne Einkommen verbleiben würde. Hingegen ist es nicht willkürlich, dass ein Gericht einem Massnahmeentscheid betreffend Unterhaltsbeiträge nach Rechtskraft des Scheidungspunktes dessen Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81 SchKG abspricht. Denn mit der Scheidung der Ehe erlöschen grundsätzlich die ehelichen Unterhalts- und Beistandspflichten.