145 aZGB (Art. 137 Abs. 2 ZGB) nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes unter Weiterführung des Scheidungsprozesses hinsichtlich der Nebenfolgen nicht grundsätzlich und von vornherein ausgeschlossen werden dürfe. Eine solche Auffassung würde dem klaren Sinn des Bundesprivatrechts in unhaltbarer Weise widersprechen. So wäre es beispielsweise möglich, dass sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung in die Länge zieht, während der Unterhaltsberechtigte ohne Einkommen verbleiben würde.