Es stellt sich nun die Frage, ob in einem solchen Fall der Teilrechtskraft im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZGB vorsorgliche Massnahmen, namentlich solche, die sich auf Pflichten aus ehelicher Gemeinschaft beziehen, weiterhin bestehen bleiben bzw. ob solche noch angeordnet werden können. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass der Bestand bzw. die Anordnung von Massnahmen nach Art. 145 aZGB (Art. 137 Abs. 2 ZGB) nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes unter Weiterführung des Scheidungsprozesses hinsichtlich der Nebenfolgen nicht grundsätzlich und von vornherein ausgeschlossen werden dürfe.