O.; HINDERLING/STECK, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, S. 583, alle mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). In einem derartigen Nachverfahren können analog Art. 145 ZGB durch den zuständigen Richter vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses erlassen werden (BGE 116 II, S. 97).