In diesem Fall kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergänzung der Lücken im Scheidungsurteil zur Anwendung. Die Lücke kann dabei die von der Offizialmaxime beherrschte Ordnung der Elternrechte betreffen. Sie kann sich aber auch auf Ansprüche beziehen, die der Parteidisposition unterstehen. Für die Ergänzung eines lückenhaften (schweizerischen) Urteils ist der Richter, der die Scheidung ausgesprochen hat, zuständig ( BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, Vorb. zu Art. 149–157 ZGB, N 19 zu Art. 156 ZGB; SPÜHLER/FREI-MAURER, a.a.O.; HINDERLING/STECK, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, S. 583, alle mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).