Voraussetzung für den Eintritt der Teilrechtskraft im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZGB ist immer, dass ein vorinstanzliches Urteil über den Scheidungspunkt ergangen ist und das Urteil diesbezüglich nicht angefochten wurde. In diesem Fall werden die Scheidung und gegebenenfalls die übrigen nicht angefochtenen Teile des Urteils formell rechtskräftig und vollstreckbar.