Es gehe nicht um den Schutz der schwächeren Partei, da diese nämlich mittels Anschlussberufung den Eintritt der Rechtskraft der Eheauflösung verhindern könne. Das Fehlen der Teilrechtskraft würde dazu führen, dass die Parteien eventuell über Jahre hinweg noch verheiratet blieben und würde eine Partei während des Verfahrens sterben, würde ihn der andere beerben (Amtliches Bulletin 1997 N 2724 ff. [Votum Thanei und Koller]).