Den Materialien ist betreffend Art. 148 ZGB zu entnehmen, dass die Teilrechtskraft dazu führe, dass die Scheidung an und für sich rechtskräftig werde bzw. die Parteien nicht mehr verheiratet seien. Es gehe letztlich um die Frage, ob man noch immer verheiratet sei, wenn vor zweiter Instanz lediglich ein Nebenpunkt im Rahmen des Güterrechts strittig sei. Solche Prozesse können Jahre dauern. Teilrechtskraft im Scheidungspunkt ermögliche einerseits die Wiederverheiratung und anderseits auch den Wegfall des Erbrechts. Es gehe nicht um den Schutz der schwächeren Partei, da diese nämlich mittels Anschlussberufung den Eintritt der Rechtskraft der Eheauflösung verhindern könne.