Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZGB hemmt die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge. Ohne dies ausdrücklich zu sagen, setzt das Gesetz dabei ein ordentliches Rechtsmittel voraus, denn nur diesen Rechtsmitteln kommt von Gesetzes wegen Suspensivwirkung zu. Bleibt der Scheidungspunkt unangefochten, wird die Scheidung rechtskräftig, auch wenn der Streit um die Nebenfolgen weitergeht. In diesem Sinn ist – im formellen wie im materiellen Sinn – Teilrechtskraft eingetreten. Die Teilrechtskraft entfaltet auch materiellrechtliche Wirkungen, indem das gesetzliche Erbrecht entfällt.