Für die Zeit nach der Auflösung der Ehe können, auch wenn die Auflösung durch Scheidungsfolgen erfolgt ist, aus der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich keine Rechte mehr abgeleitet werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Band II Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht, 2. Teilband: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen Art. 159 – 180 ZGB, Bern 1999, N. 15 ad Art. 159 ZGB). Eine Ausnahme besteht einzig bei Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhalts (ZEITER, in: AMSTUTZ/BREITSCHMID/FURRER et al, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N. 15 zu Art. 159 ZGB).