Mit anderen Worten heisst dies, dem ansprechenden Ehegatten müssen die Mittel fehlen und der angesprochene Ehegatte muss dagegen in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen. In der Regel wird der Prozesskostenvorschuss nicht aus den laufenden Einnahmen bestimmt werden können, sondern muss dem Vermögen entnommen werden. Es sind grundsätzlich Ehemann und Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (BRÄM, a.a.O., N. 135 zu Art. 159 ZGB). Das Unterhaltsrecht bestimmt, ob solche Auslagen im Einzelfall Unterhalt darstellen (BRÄM, a.a.O., N. 130 zu Art. 159 ZGB).