Die Beistandspflicht bestimmt, ob ein Ehegatte dem andern bei der Wahrung seiner Verteidigungsrechte, insbesondere auch bei der Finanzierung von Prozessen, beizustehen hat (BRÄM, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Teilband II 1c: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Zürich 1993, N 130 zu Art. 159 ZGB mit weiteren Verweisen). Die Beistandsleistung muss zumutbar sein. Mit anderen Worten heisst dies, dem ansprechenden Ehegatten müssen die Mittel fehlen und der angesprochene Ehegatte muss dagegen in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen.