(...) 3. Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Die eheliche Gemeinschaft beginnt mit der Ziviltrauung im Sinne der Art. 116 f. des ZGB und sie endet mit der Auflösung der Ehe, sei es durch Tod, durch Scheidung oder durch Ungültigerklärung der Ehe.