Regeste: 1) Art. 148 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB 2) Ein Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) kann auch nach rechtskräftiger Scheidung noch verlangt werden, wenn das Verfahren betreffend Scheidungsnebenfolgen weitergeführt wird. Die Pflicht zur Zahlung ist als einstweilige Nachwirkung der Ehe zu betrachten, wofür Art. 137 Abs. 2 ZGB die materielle Grundlage bildet. Ein solcher Prozesskostenvorschuss kann jedoch nur für in Zukunft anfallende Kosten verlangt werden.