365, N 6b ad Bem. vor Art. 359 ZPO). Mit der Aufhebung ist der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der nichtig erklärten Verfügung befand, mithin ist er vor dem erstinstanzlichen Richter rechtshängig, der den Nichtigkeitsklägern nunmehr das rechtliche Gehör zu gewähren hat (vgl. Art. 365 ZPO, 2. Satz). (...) Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.