8. Wird das Urteil nichtig erklärt, so wird der Streit in die gleiche Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor dem nichtigen Urteile befand (Art. 364 ZPO). Nur beim alleinigen Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Verletzung klaren Rechts (vgl. Art. 360 Ziff. 2 ZPO), könnte der Appellationshof an Stelle des aufgehobenen Urteils ein neues Urteil setzen (vgl. Art. 365 ZPO, 1 Satz; vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 1 ad Art. 365, N 6b ad Bem. vor Art.