ad Bem. vor Art. 359 ZPO). Die Prüfung weiterer Rügen bzw. Nichtigkeitsgründe erübrigt sich, da mit dem Vorliegen eines einzigen Nichtigkeitsgrundes die gesamte angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären ist (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 1 ad Art. 364 ZPO).