O., N 1a ad Bem. vor Art. 359 ZPO), weshalb zum vornherein eine Heilung ausscheidet. 7. Ist das rechtliche Gehör verletzt, liegt ein Nichtigkeitsgrund i.S.v. Art. 359 Ziff. 3 ZPO vor. Es ist unerheblich, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs vollständig war und sich die Verletzung auf die Verfügung ausgewirkt hat ( vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 6b ad Art. 359; N 4 ad Bem. vor Art.