Zumindest in einer solchen Konstellation ist in diesem Vorgehen eine Gehörsverletzung zu erblicken. Daran vermögen auch die Ausführungen der Nichtigkeitsbeklagten und des Gerichtspräsidenten (…) nichts zu ändern, die zitierte Textstelle muss, im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör als nicht mehr aktuell angesehen werden.