Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses entschied der Gerichtspräsident über den Antrag. Damit konnten die Nichtigkeitskläger keine Einwände in sachverhaltlicher Hinsicht einbringen, welche auf die Höhe der gesprochenen Parteikosten einen Einfluss haben könnten. Mit der Auferlegung von Fr. 839.30 an die Nichtigkeitskläger ohne sie anzuhören, wurde in ihre Rechtsstellung eingegriffen, ohne dass sie die Möglichkeit hatten, sich äussern zu können. Zumindest in einer solchen Konstellation ist in diesem Vorgehen eine Gehörsverletzung zu erblicken.