5. Den Nichtigkeitsklägern wurde in casu nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der von der Nichtigkeitsbeklagten eingereichten Kostennote und deren Antrag um richterliche Bestimmung der Parteikosten zu äussern. Das Schreiben wurde ihnen von der Gegenpartei wohl zugestellt, sie wurden jedoch nicht aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Sie nahmen an, sie könnten sich nach dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses noch zum Antrag der Nichtigkeitsbeklagten äussern. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses entschied der Gerichtspräsident über den Antrag.