O., N 27 ad Art. 29 BV). Eine Stellungnahme zur gegnerischen Eingabe soll zumindest dann möglich sein, wenn sich das Gericht in der anschliessenden Verfügung auf Umstände stützt, welche in jener Eingabe vorgetragen wurden (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, S. 313). Äusserungsmöglichkeit besteht somit für Tatsachen, die für die Verfügung oder den Entscheid wesentlich sind (vgl. HOTZ, a.a.O., 28 ad Art. 29 BV) inexistent ist jedoch das Recht, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu äussern (vgl. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, S. 420).