155 Abs. 2 ZPO der Z. AG vernehmen zu lassen. Die Z. AG beantragte die Abweisung der Nichtigkeitsklage, eine Einvernahme der Gegenpartei zur Kostenbestimmung sei nach erfolgter Prüfung des Sachverhaltes (nämlich ob ein Aussöhnungsversuch stattgefunden habe) gemäss dem einschlägigen Kommentar LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, N. 2b zu Art. 155 ZPO nicht nötig. Daher liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In seinem Bericht gemäss Art. 362 ZPO brachte der Gerichtspräsident vor, eine Stellungnahme der Gegenpartei zur Kostenbestimmung sei nicht nötig, weshalb die Nichtigkeitsklage abzuweisen sei. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…)